Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen festzulegen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Eltern-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.
  2. Absatz 2Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
    1. Ziffer eins
      die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
    2. Ziffer 2
      die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatz 2, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,)

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40254080