Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins a, :, die Anpassung hat erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 zu erfolgen vergleiche Paragraph 50, Absatz 29,)

Text

Höhe und Anspruchsdauer

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 Euro Anmerkung 1) täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß Paragraph 5, möglich.
  2. Absatz eins aMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist das Kinderbetreuungsgeld (Absatz eins, erster Satz) mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 2Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wodurch sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits bezogenen Tage des jeweils anderen Elternteiles verlängert, maximal jedoch auf bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist hierbei eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten. Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig.
  4. Absatz 3Ist der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind im gemeinsamen Haushalt (Paragraph 2, Absatz 6,) zu betreuen, kann ein Wechsel über das in Absatz 2, angeführte Ausmaß erfolgen.
  5. Absatz 4Werden die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.
  6. Absatz 5Das Kinderbetreuungsgeld kann stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  7. Absatz 6Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.
    (__________________
    Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023, für 2024: 39,33 €
    gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 41,14 €)

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40254078