Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

6. Teil
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

Datenaustausch

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
  2. Absatz 2,Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
    2. Ziffer 2
      jene Produkte für die Lieferung von Strom, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden
    der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) zu übermitteln. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.

Schlagworte

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40254001