- Ziffer einshat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
- Ziffer 2hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
- Litera adas im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
- Litera bbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
- Litera cbei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,
- Litera dbei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie
- Litera ebei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.
bereitgestellt sind; - Ziffer 3darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die
- Litera adie erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen und für die kein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO gilt;
- Litera bbei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkberechtigung vorgeschrieben ist
- Sub-Litera, a, aden erforderlichen Mopedausweis oder
- Sub-Litera, b, bdas erforderliche Mindestalter besitzen und
- Sub-Litera, c, cdenen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;
- Litera cbei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,
- Sub-Litera, a, adie erforderliche Lenkberechtigung und
- Sub-Litera, b, bden erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.
- Ziffer 4darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die
- Litera anachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder
- Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
- Sub-Litera, b, bnachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
- Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder
- Litera cglaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder
- Litera dnachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;
- Ziffer 5darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die
- Litera anachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
- Sub-Litera, a, aeine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
- Sub-Litera, b, bnachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder
- Litera banhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder
- Litera cnachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
- Litera dglaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder
- Litera eanhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder
- Litera fnachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.