Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2023,
BG
Paragraph 4
21.07.2023
30.12.2025
UEZG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.
Energiepreis
17.04.2024
20011975
NOR40253970