Gaskennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2024
G-KenV
58/02 Energierecht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
07.07.2023
20010762
NOR40253955