Kurztitel

Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988) erbringen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, UStG 1994),
    2. Ziffer 2
      Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994),
    3. Ziffer 3
      Leistungen als Stiftungsvorstand (Paragraph 15, Privatstiftungsgesetz),
    4. Ziffer 4
      Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
    5. Ziffer 5
      Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
    6. Ziffer 6
      Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
    7. Ziffer 7
      Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 führt,
    8. Ziffer 8
      sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG unterliegen.
  2. Absatz 2,Eine Mitteilung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40253951