Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)

StF: BGBl. II Nr. 298/2008 [CELEX-Nr.: 31996L0082, 32003L0105]

Änderung

BGBl. II Nr. 215/2012

BGBl. II Nr. 27/2015

BGBl. II Nr. 6/2017

BGBl. II Nr. 93/2019

BGBl. II Nr. 204/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,, und der Paragraphen 32, Absatz 2 und 39 Absatz 3, sowie Paragraphen 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

§ 4.

Ausgestaltung von Länden

§ 5.

Betrieb und Benützung von Länden

§ 6.

Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

§ 7.

Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

§ 8.

Häfen

§ 9.

Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

§ 10.

Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

§ 11.

Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

§ 12.

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 13.

Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

§ 14.

Schwimmende Schifffahrtsanlagen

§ 15.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 16.

Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

§ 17.

Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

§ 18.

Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen

§ 19.

Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren

§ 20.

Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen

§ 21.

Schleusen an der Donau

§ 22.

Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

§ 23.

Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 24.

Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Brücken über Wasserstraßen

§ 26.

Überspannungen von Wasserstraßen

§ 27.

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen

§ 28.

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen

§ 29.

Wasserflugplätze auf Wasserstraßen

§ 30.

Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30a.

Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

 

(Anm.: 4. Teil § 31. bis § 40. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)

5. TEIL
Hafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 41.

Arten der Hafenentgelte

§ 42.

Ufergeld

§ 43.

Liegegeld

§ 44.

Winterstandsgeld

§ 45.

Bemessungsgrundlagen

§ 46.

Hafenentgelttarif

§ 47.

Befreiungen

§ 48.

Zahlungspflichtige

§ 49.

Entstehen des Entgeltanspruchs

§ 50.

Fälligkeit der Hafenentgelte

§ 51.

Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen

§ 52.

Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich

§ 53.

Hafenentgelttarif

7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

§ 54.

Verbotsbereiche

§ 55.

Beschränkungsbereiche

8. TEIL
Überwachung (Anm.: Überschrift entfallen mit BGBl. II Nr. 27/2015)

§ 56.

Überwachung (Anm.: Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen)

9. TEIL
Schlussbestimmungen

§ 57.

Übergangsbestimmungen

§ 58.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 59.

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken

Anlage 2

Verbotsbereiche auf der Donau

Anlage 3

Beschränkungsbereiche auf der Donau

Anmerkung, Anlage 4 Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen)

Anmerkung

1. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 21.2.2015 neu vergeben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

2. Das Inhaltsverzeichnis wurde bezüglich der Anlage 4 gem. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2019, angepasst.

Schlagworte

e-rk3, Inh

Hebeeinrichtung, Schiffspapiere, Verbotsbereich,

Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,)

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253787