Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 2

Schallzeichen

römisch eins. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. Ziffer eins
    Frequenz:
    1. Litera a
      Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  2. Ziffer 2
    Schalldruckpegel:
    Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:
    1. Litera a
      Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

römisch II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

römisch III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

- langer Ton:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

  1. A
    Allgemeine Zeichen

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

 

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

 

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

 

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

 

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

 

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ....

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

Paragraph 76, Absatz 3,

▀▀▀ ▀▀▀ .......

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

Paragraph 67,

Gruppen von Glockenschlägen

  1. B
    Begegnungszeichen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

Paragraph 78, Absatz 3,

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

Paragraph 78, Absatz 3,

  1. C
    Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

Paragraph 83, Absatz 2,

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

Paragraph 83, Absatz 3,

  1. D
    Nebelzeichen

 

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

Paragraph 93, Absatz eins,

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

Paragraph 93, Absatz 2,

▀ ▀   ▀ ▀   ▀ ▀

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

Paragraph 65,

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253785