Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
Text
Anlage 2
Schallzeichen
I. Tonumfang der Schallzeichenrömisch eins. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Frequenz:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
Schalldruckpegel:
Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Litera b,, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;
II. Kontrolle des Schalldruckpegelsrömisch II. Kontrolle des Schalldruckpegels
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeugerömisch III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: | ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; |
- langer Ton: | ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. |
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Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
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▀▀▀ | Ein langer Ton | „Achtung“ | |
▀ | Ein kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ | |
▀ ▀ | Zwei kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ | |
▀ ▀ ▀ | Drei kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ | |
▀ ▀ ▀ ▀ | Vier kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ | |
■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ .... | Folge sehr kurzer Töne | „Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“ | § 76 Abs. 3Paragraph 76, Absatz 3, |
▀▀▀ ▀▀▀ ....... | Wiederholte lange Töne | } „Notsignal“ | § 67Paragraph 67, |

| Gruppen von Glockenschlägen |
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▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Bergfahrers | „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3, |
▀ ▀ | Zwei kurze Töne des Talfahrers | „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ | § 78 Abs. 3Paragraph 78, Absatz 3, |
Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt
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▀▀▀ | ein langer Ton | „Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“ | § 83 Abs. 2Paragraph 83, Absatz 2, |
▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀ | drei lange Töne | Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not | § 83 Abs. 3Paragraph 83, Absatz 3, |
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▀▀▀ | Ein langer Ton | Nebelzeichen | § 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins, |
▀▀▀ ▀▀▀ | Zwei lange Töne | Nebelzeichen der Fahrgastschiffe | § 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2, |
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| Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze | § 65Paragraph 65, |
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