Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

Paragraph 30,

An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. Ziffer eins
    Anker- und Verheftausrüstung:
    1. Litera a
      ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. Litera b
      bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder
      eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse
      oder
      eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;
    3. Litera c
      bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder
      eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
      oder
      eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
    4. Litera d
      zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    5. Litera e
      ein Bootshaken;
  2. Ziffer 2
    angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang römisch eins Teil A Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13 Punkt 03, des Anhangs römisch eins zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. Litera a
      2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. Litera b
      6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  3. Ziffer 3
    Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. Litera a
      ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. Litera b
      eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. Litera c
      eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. Litera d
      eine Einstiegshilfe.
Abweichend von Ziffer eins und 3 kann auf elektrobetriebenen Motorfahrzeugen mit einer Leistung unter 4,4 kW auf stehenden Gewässern die Ankerausrüstung durch ein Handruder ersetzt werden und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung entfallen.

Schlagworte

Ankerausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253776