Kurztitel

Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Index

37/03 Nationalbank

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt die Anforderungen an Betreiber von und Teilnehmer an Zahlungssystemen (die Verpflichteten) fest, die sich aus Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme ergeben und anhand derer die Zahlungssystemaufsicht der Oesterreichischen Nationalbank die Systemsicherheit von Zahlungssystemen überprüft.
  2. Absatz 2,Die Verpflichteten können neben den nach Paragraph 44 a, NBG und dieser Verordnung zu setzenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit weitere Maßnahmen zur Anhebung der Systemsicherheit setzen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Aufsicht nach Paragraph 44 a, NBG auch weitere Anforderungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253706