Kurztitel

Weinbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a,

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Abkürzung

WeinBVO

Index

80/03 Weinrecht

Text

Erste Lage, Große Lage

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsDie Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.
  2. Absatz 2Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Absatz eins, gelten zudem folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,
    2. Ziffer 2
      die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Absatz 3, klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,
    3. Ziffer 3
      die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in Paragraph 23, des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,
    4. Ziffer 4
      die Trauben wurden in Handlese geerntet und
    5. Ziffer 5
      die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.
  3. Absatz 3Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Darstellung der historischen Bedeutung der Riede;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;
    3. Ziffer 3
      Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;
    4. Ziffer 4
      Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;
    5. Ziffer 5
      Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.
  4. Absatz 4Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.
  5. Absatz 5Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.
  6. Absatz 6Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.
  7. Absatz 7Die Bezeichnung einer gemäß Absatz 3, klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40253656