Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Eisenberg geerntet wurden.
DAC-Verordnung „Eisenberg“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 3
24.06.2023
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Wein kann unter dem traditionellen Begriff „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Eisenberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein entspricht und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt:
26.06.2023
20012292
NOR40253637