Kurztitel

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.04.1965

Außerkrafttretensdatum

22.03.1983

Abkürzung

DHG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen.
  2. Absatz 2,Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch einen minderen Grad des Versehens zugefügten Schaden ersetzt, so kann er die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zum Teil oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn der Dienstgeber auf Grund der Paragraphen 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspricht. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden ersetzt, so kann er jedoch die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn dieser auf Grund der Paragraphen 1313 a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können.
  4. Absatz 4,Unterläßt es der Dienstnehmer, dem Dienstgeber den Streit zu verkündigen, so verliert er zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber, doch kann ihm dieser alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Verfügung in dem Maße befreien, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt hätten.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,

Schlagworte

Prozesskosten, ABGB

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008209

Dokumentnummer

NOR40253587