Kurztitel

DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

DLT-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kosten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG).
  2. Absatz 2,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 89, WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
    2. Ziffer 2
      die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
  3. Absatz 3,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 94, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
    2. Ziffer 2
      die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
  4. Absatz 4,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 11, ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
    2. Ziffer 2
      Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
  5. Absatz 5,Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20012290

Dokumentnummer

NOR40253545