Absatz eins,Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
- Litera adie Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a,;
- Litera bdie Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
- Litera cdie Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
- Litera ddie Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
- Litera edie Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
- Litera fdie Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
- Litera gdie Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
- Litera hdie Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
- Litera idie Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2,;
- Litera kdie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
- Litera ldie Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
- Litera mdie Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
- Litera ndie Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,