Absatz eins,Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
- Ziffer einssie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
- Ziffer eins aihnen auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
- Ziffer 2ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
- Ziffer 3ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
- Ziffer 4sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
- Ziffer 5sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
- Ziffer 6sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
- Ziffer 7sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)