Absatz einsSofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
- Ziffer einseiner Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
- Ziffer 2an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
- Ziffer 3auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.