Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. Absatz 2,Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden. Die die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach Paragraph 3 d, dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, berechtigt.
  3. Absatz 3,Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  6. Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.
  7. Absatz 7,Die in Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, sowie die in Paragraph 3 d, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfassen. Mitteilungen gemäß Paragraph 25, Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253499