Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rettungssanitäter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. Ziffer eins
      die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. Ziffer 3
      Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. Ziffer 3 a
      Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
    5. Ziffer 3 b
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
    6. Ziffer 4
      eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    7. Ziffer 5
      die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. Ziffer 2
      die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40253490