Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
- Ziffer einsdie selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
- Ziffer 2die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
- Ziffer 3Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
- Ziffer 3 aDurchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
- Ziffer 3 bBlutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
- Ziffer 4eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
- Ziffer 5die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.