(3)Absatz 3,Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß Paragraph 21 und Paragraph 29, EZG 2011 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 3, , vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.