Kurztitel

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

SAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berichterstattung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsstelle hat der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der förderfähigen Kosten und der zulässigen Förderungsobergrenze (Paragraph 3, Absatz 2,) erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß Paragraph 21 und Paragraph 29, EZG 2011 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 3, , vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
  4. Absatz 4,Der Bericht gemäß Absatz 3, ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253420