Kurztitel

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

SAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Transparenz

Paragraph 11,

Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung die Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253419