Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,
BG
Paragraph 11
15.06.2023
31.10.2025
SAG 2022
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Die Abwicklungsstelle hat bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung die Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
03.11.2025
20012285
NOR40253419