Kurztitel

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

SAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsrichtlinien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.

Schlagworte

Aufzeichnungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253417