Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.