Absatz eins,Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß Paragraph 10, zu erfolgen hat.