Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (Paragraph 9,) entsprochen wird. Insbesondere ist das förderungswerbende Unternehmen zu verpflichten, ein Energieaudit im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung eins, , durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Das förderungswerbende Unternehmen hat die Empfehlungen im Audit-Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.