Kurztitel

Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

SAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungswerbende Unternehmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und
    2. Ziffer 2
      die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
  2. Absatz 2,Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253412