(2)Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,
die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.