Kurztitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.06.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes in der Präsidentschaftskanzlei und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253337