Absatz eins,Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung (Paragraph 28, BDG 1979) nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die Orientierungsphase, die theoretische Ausbildung, die praktische Verwendung und das Abschlussgespräch (Absatz 6,) erfolgreich abgeschlossen wurden.