Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung (Paragraph 28, BDG 1979) nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die Orientierungsphase, die theoretische Ausbildung, die praktische Verwendung und das Abschlussgespräch (Absatz 6,) erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen mit Ausnahme des ressortspezifischen Einführungsmoduls (Paragraph 13,) hat durch Teilprüfungen zu erfolgen. Diese sind als mündliche oder schriftliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4,Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der oder dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Paragraph 12,) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stattzufinden.
  6. Absatz 6,Nach der Absolvierung der gesamten theoretischen Ausbildung und der praktischen Verwendung hat sich die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Erreichen des Ausbildungserfolgs zu vergewissern (Abschlussgespräch). Dabei sind für das Abschlussgespräch ressort- und arbeitsplatzspezifische Themen auszuwählen. Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 betreffend Prüfungsprotokoll, Prüfungsbeurteilungen und -wiederholungen sind sinngemäß auch auf das Abschlussgespräch anzuwenden.

Schlagworte

Prüfungswiederholung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253315