Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung im Justizressort für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Ziffer einsder Zentralstelle, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie h1 bis h3,
- Ziffer 2der Datenschutzbehörde, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 3 und v1 bis v3,
- Ziffer 3des Bundesverwaltungsgerichts, die in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen A 1 bis A 5 und v1 bis v4 sowie
- Ziffer 4der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts, die in der Verwendungs- und Entlohnungsgruppe A 1 und v1
Verwendung finden und die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.