Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:
- Ziffer einsdie Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
- Ziffer 2die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
- Ziffer 3die standardisierten Kurzberichte gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
- Ziffer 4die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,;
- Ziffer 5alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß Paragraph 63,;
- Ziffer 6die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und
- Ziffer 7die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 65, Absatz 7,