Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Außerkrafttretensdatum

17.04.2024

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Meldepflichten

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
    3. Ziffer 3
      die standardisierten Kurzberichte gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
    4. Ziffer 4
      die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß Paragraph 63,;
    6. Ziffer 6
      die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und
    7. Ziffer 7
      die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 65, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 3, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253278