Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Standardisiertes Berichtswesen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Unternehmensdaten;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
    4. Ziffer 4
      Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
    5. Ziffer 5
      Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
    6. Ziffer 6
      Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
    8. Ziffer 8
      bei Energieaudits: Angaben
      1. Litera a
        zur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
      2. Litera b
        zu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß Paragraph 44, und
    9. Ziffer 9
      bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
      1. Litera a
        zur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
      2. Litera b
        zu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
  4. Absatz 4,Energieauditberichte haben zusätzlich zu Absatz 2, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie sind gemäß Paragraph 44, von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
    3. Ziffer 3
      sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
    4. Ziffer 4
      das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.

Schlagworte

Aufbewahrungsfrist, Aufsichtsorgan

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253261