Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

15.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Abschnitt
Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

Beratungsstellen für Haushalte

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
    1. Ziffer eins
      elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      Erdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, oder
    3. Ziffer 3
      Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
    von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten.
  2. Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
    1. Ziffer eins
      elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010;
    2. Ziffer 2
      Erdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011 oder
    3. Ziffer 3
      Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
    von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Absatz eins, eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.
  3. Absatz 3,Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.
  4. Absatz 4,Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.
  5. Absatz 5,Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Absatz 2, haben auf ihrer Website
    1. Ziffer eins
      wesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und -kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
    2. Ziffer 2
      die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Absatz eins und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.
  6. Absatz 6,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Der Energieabsatz von gemäß Absatz eins, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.
  8. Absatz 8,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 7, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.

Schlagworte

Energieeinsparung, Energiekosten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253257