Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 e

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 5 e,

  1. Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch acht. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraphen 260, 265, oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch acht. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß Paragraphen 260, 265, oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40253142