Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

3. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Spaltungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die begünstigte Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3,Im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles, sofern es sich bei der begünstigten Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Spaltung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253125