Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 266,

  1. Absatz eins,Sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 263, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2,Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253124