Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

2. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 263,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die umzuwandelnde Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Umwandlungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3,Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253121