Absatz eins,Sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
- Ziffer einsim Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
- Ziffer 2im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.