Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

römisch acht. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften

1. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in den jeweiligen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft für Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3,Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles, sofern an der Verschmelzung eine Europäische Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft beteiligt ist. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253115