(5)Absatz 5Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach Paragraph 2 a, Absatz 7, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,. Paragraph 12, Absatz 2, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
(Anm. : Abs. 6 und 7 mit Ablauf des 30.9.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung : Absatz 6 und 7 mit Ablauf des 30.9.2023 außer Kraft getreten)
(Anm. : Abs. 8 mit Ablauf des 31.5.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung : Absatz 8, mit Ablauf des 31.5.2023 außer Kraft getreten)
(Anm. : Abs. 9 mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung : Absatz 9, mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft getreten)