Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
- Ziffer einseiner schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
- Ziffer 2eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
- Ziffer 3sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
- Ziffer 4Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.