Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a,

Inkrafttretensdatum

22.06.2023

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsLebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:
    1. Litera a
      die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
    2. Litera b
      die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.
    Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40253089