Absatz einsWer
- Ziffer einsgefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 oder 4b oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
- Ziffer 2gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
- Ziffer 3bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt,
- Ziffer 4Altöle entgegen Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt,
- Ziffer 5Abfälle entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der EU-POP-V umgeht,
- Ziffer 5 aQuecksilberabfälle entgegen Artikel 11, oder 13 der EU-QuecksilberV behandelt,
- Ziffer 6gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
- Ziffer 7die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
- Ziffer 7 aentgegen Paragraph 28, keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,
- Ziffer 7 bentgegen Paragraph 28 a, keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,
- Ziffer 7 centgegen Paragraph 28 b, keine getrennte Sammlung durchführt,
- Ziffer 8ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7,, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins,, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
- Ziffer 9eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
- Ziffer 10die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
- Ziffer 11als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
- Ziffer 11 aals befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen,
- Ziffer 12eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt,
- Ziffer 13entgegen Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 5, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 6, die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt,
- Ziffer 14einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
- Ziffer 14 aentgegen Paragraph 59 b, nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder entgegen Paragraph 59 k, Absatz 6, die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,
- Ziffer 15entgegen Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, – nicht einhält,
- Ziffer 15 aeine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder 7c oder mit den Artikel 34,, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,
- Ziffer 15 bentgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
- Ziffer 16entgegen Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder entgegen Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert,
- Ziffer 17den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,
- Ziffer 18den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
- Ziffer 19eine Anlage entgegen Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt,
- Ziffer 20die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Pflichten nicht einhält,
- Ziffer 21den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.