Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat längstens drei Monate ab Konstituierung des Aufsichtsrats durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat längstens vier Monate nach Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.
  5. Absatz 5Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Absatz 4,) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates auszuüben.
  6. Absatz 6Die Geschäftsführung gemäß Absatz 5, hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Sie ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWIT-Rates zu treffen, die für die Errichtung des FWIT-Rates erforderlich sind.
    2. Ziffer 2
      Sie hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
    3. Ziffer 3
      Sie hat nach Einholung der Stellungnahme der Ratsversammlung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm sowie die Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) für das Jahr 2023 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Arbeitsprogramm spätestens zwei Monate nach Erhalt zu genehmigen und die Finanz- und Personalplanung zu beschließen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben die Finanz- und Personalplanung spätestens einen Monat danach zu genehmigen.
  7. Absatz 7Der FWIT-Rat hat bis zum 1. Februar 2024 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWIT-Rates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.

Schlagworte

Finanzplanung, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252995