(2)Absatz 2Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 4 zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben längstens drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu konstituieren. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates erfolgt durch den bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den Paragraphen 17, ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates. Diese leiten die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden.