Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDas bisher im Eigentum des FTE-Rates gemäß dem römisch III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, stehende Vermögen sowie das Vermögen des Bundes, das am 30. Juni 2023 zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 17, bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, sowie in Paragraph 119, UG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Juli 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT-Rates über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Juli 2023 übertragen.
  2. Absatz 2Der FWIT-Rat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 17, bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, vom Bund oder FTE-Rat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind;
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 119, UG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 begründet worden sind.
  3. Absatz 3Weiters tritt der FWIT-Rat zum Ablauf des 30. Juni 2023 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a, und 46a des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, ein.
  4. Absatz 4Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2023 beim FTE-Rat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rates fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
  5. Absatz 5Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT-Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.
  6. Absatz 6Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT-Rates werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  7. Absatz 7Über Absatz 6, hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT-Rates.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252994