(2)Absatz 2Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Abs. 1 ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Absatz eins,) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Absatz eins, ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.