Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Vertragsbedienstete

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2023 am Wissenschaftsrat zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 dem FWIT-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.
  2. Absatz 2Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Absatz eins,) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Personalstelle der Bediensteten gemäß Absatz eins, ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  3. Absatz 3Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz eins, gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.
  4. Absatz 4Die Bediensteten gemäß Absatz eins, können bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rates zu werden. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252989