Absatz einsDie zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
FWIT-Rat-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
BG
Paragraph 11,
20.05.2023
FWITRG
72/15 Forschung
19.05.2023
20012266
NOR40252988