Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Ausschreibung und Aufnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252988