(3)Absatz 3Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den Paragraphen 17 bis 19b B-GlBG trifft.