Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

2. Abschnitt
Personal

Allgemeine Bestimmungen zum Personal

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer FWIT-Rat gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.
  2. Absatz 2Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12a B-GlBG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den Paragraphen 17 bis 19b B-GlBG trifft.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252987