Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Finanzierung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Finanzierung des FWIT-Rates erfolgt aus
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen öffentlichen Zuwendungen.
    Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, haben Mittel gemäß Ziffer eins, im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (Paragraph 4, Absatz eins,) bereitzustellen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rates hat dem Aufsichtsrat jedes Jahr bis zum 15. November einen Entwurf für das Arbeitsprogramm zur Genehmigung sowie die Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Finanz- und Personalplanung ist von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu genehmigen. Falls keine Einigung zwischen den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, über die Personal- und Finanzplanung bis Ende eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr zustande kommt, gilt das genehmigte Budget des Vorjahres als beschlossen, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
  3. Absatz 3Die Gebarung des FWIT-Rates unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252985