Absatz einsDie Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.