Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
  2. Absatz 2Die Pflichten gemäß Absatz eins, gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252984